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Gesetzliche Bestimmungen

Die im Folgenden aufgeführten gesetzlichen Bestimmungen beziehen sich ausschliesslich auf die Kategorien B und BE. Die Texte beziehen sich auf beide Kategorien. Bestimmungen welche ausschliesslich für Kat. BE gültig sind, sind dementsprechend gekennzeichnet. Für die Kategorie BPT 121 und BPT 122 (Berufsmässiger Personen Transport) gelten die gleichen gesetzlichen Bestimmungen wie für Kategorie B. Bestimmungen welche speziell nur für Kat. BPT gelten, sind kursiv markiert.​

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Praktische Führerprüfung VZV Art. 22 Abs.1+2

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Mit der der praktischen Führerprüfung stellt der Verkehrsexperte fest, ob der Gesuchsteller fähig ist, ein Motorfahrzeug der entsprechenden Kategorie unter Eihaltung der Verkehrsregeln auch in schwierigen Verkehrssituationen vorausscheuend und mit Rücksicht auf die übrigen Verkehrsteilnehmer zu führen.

Die Zulassungsbedingungen und Prüfungsstoff richten sich nach Anhang 12.

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Zulassungsbedingungen VZV Anhang 12

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Zulassungsbedingungen Anhang 12 Abs. b

Zur praktischen Führerprüfung werden zugelassen: Gesuchsteller um einen Führerausweis der Kategorie B, die

  • Einen gültigen Lernfahrausweis der Kategorie B besitzen und

  • Einen Kurs über Verkehrskunde (Art. 18) absolviert haben.

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Zulassungsbedingungen Anhang 12 Abs. e

Zur praktischen Führerprüfung werden zugelassen: Gesuchsteller um einen Führerausweis der Kategorie BE die

  • Einen gültigen Führerausweis für das Zugfahrzeug besitzen und

  • Einen gültigen Lernfahrausweis für die jeweilige Anhängerkombination besitzen.

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Fähigkeiten und Verhaltensweisen VZV Anhang 12

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Motorfahrzeugführer müssen zu jederzeit Fähigkeiten haben und Verhaltensweisen zeigen, die sie in der Lage versetzen:

  • Ihr Fahrzeug zu beherrschen, um keine gefährlichen Verkehrslagen zu verursachen bzw. richtig zu reagieren, falls eine solche Situation dennoch eintritt.

  • Die Strassenverkehrsvorschriften zu beachten, insbesondere diejenigen, die Strassenverkehrsunfälle verhüten und für einen flüssigen Verkehr sorgen sollen.

  • Durch rücksichtsvolles Verhalten gegenüber den anderen zur Sicherheit aller – und insbesondere der schwächeren – Verkehrsteilnehmer beizutragen.

  • Umweltschonend und sparsam zu fahren.

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Mindestanforderungen VZV Anhang 12

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Der Nachweis der genannten Fähigkeiten und Verhaltensweisen wird durch Prüfung der folgenden Aspekte erbracht.

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Vorbereitung und technische Kontrolle des Fahrzeuges unter Berücksichtigung der Strassenverkehrssicherheit:

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Die Bewerber müssen zeigen, dass sie in der Lage sind, sich auf ein sicheres Fahren vorzubereiten: Sie müssen den ordnungsgemässen Zustand der Reifen, der Bremsanlagen, der Lenkung, der Beleuchtung, der Rückstrahler, der Richtungsblinker und der akustischen Warnsignale stichprobenartig überprüfen.

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Verhaltensweisen im Verkehr

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Die Bewerber müssen folgende Fahrübungen in normalen Verkehrsverhältnissen völlig sicher und mit der erforderlichen Vorsicht durchführen:

  • Wegfahren: geparkt oder im Verkehr, die Autobahn verlassen.

  • Auf geraden Strassen fahren; an entgegenkommenden Fahrzeugen auch an Engstellen vorbeifahren.

  • In Kurven fahren.

  • An Kreuzungen und Einmündungen heranfahren und sie überqueren.

  • Richtungswechsel: nach links und rechts abbiegen oder die Fahrbahn wechseln. 

  • Auffahrt auf oder Ausfahrt von Autobahnen oder Autostrassen (wenn verfügbar): Einfahrt von Beschleunigungsstreifen; Ausfahrt auf der Verzögerungsspur;

  • Überholen/vorbeifahren: Überholen anderer Fahrzeuge (soweit möglich); an parkenden und haltenden Fahrzeugen sowie an Hindernissen vorbeifahren; von anderen Fahrzeugen überholt werden (wenn angemessen);

  • Spezielle Teile der Strasse (soweit verfügbar): Kreisverkehr; Eisenbahnkreuzungen; Tram-/Bushaltestelle; Fussgängerstreifen; auf langen Steigungen aufwärts/abwärts fahren;

  • Beim Verlassen des Fahrzeugs die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen treffen.

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Vorbereitung und technische Kontrollen des Fahrzeugs unter Berücksichtigung der Strassenverkehrssicherheit:

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  • Die für eine richtige Sitzhaltung erforderliche Einstellungen vornehmen;

  • Die Rückspiegel, den Sicherheitsgurt und, sofern verfügbar, die Kopflehnen, einstellen.

  • Überprüfen, ob die Türen geschlossen sind;

  • Den ordnungsgemässen Zustand der Flüssigkeiten (z.B. Motoröl, Kühlmittel, Waschflüssigkeit) stichprobenartig überprüfen;

  • Sicherheitsfaktoren im Hinblick auf die Beladung des Fahrzeugs überprüfen: Fahrzeugkarosserie, Blechabdeckung, Frachttüren, Verriegelung der Kabine, Art der Beladung, Sicherung der Ladung (nur für die Kat. BE)

  • Den Kupplungsmechanismus, die Bremsen und die elektrischen Verbindungen überprüfen (nur für Kat. BE)

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Kat. B: Folgende spezielle Fahrübungen müssen unter Berücksichtigung der Strassenverkehrssicherheit stichprobenartig geprüft werden (mind. zwei Fahrübungen aus den Ziff. 1 bis 4, davon eine im Rückwärtsgang)

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1) in gerader Richtung rückwärts fahren und beim Abbiegen nach rechts oder nach links an einer Strassenecke den richtigen Fahrstreifen benützen;

2) unter Benützung des Vorwärts- und des Rückwärtsganges wenden;

3) das Fahrzeug abstellen und einen Parkplatz verlassen (parallel, schräg und senkrecht zum Fahrbahnrand, unter Benützung des Vorwärts- und des Rückwärtsganges, sowohl in der Ebene als auch in der Steigung und im Gefälle);

4) das Fahrzeug genau zum Halten bringen, die Anwendung der höchstmöglichen Bremskraft des Fahrzeugs ist allerdings fakultativ.

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Kat. BE: Zu prüfende spezielle Fahrübungen unter Berücksichtigung der Strassenverkehrssicherheit:

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  • Den Anhänger an das Zugfahrzeug ankuppeln und von diesem abkuppeln; zu Beginn dieser Übung müssen das Fahrzeug und der Anhänger nebeneinander (d.h. nicht in einer Linie) stehen;

  • Rückwärts eine Kurve entlang fahren;

  • Sicher parken um das Be- und Entladen durchzuführen.

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Kat. BPT 121 / 122 Berufsmässiger Personentransport mit leichten Personentransportfahrzeugen

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Vorausgesetzt wird eine flüssige, routinierte Fahrweise mit ausgeprägtem Verkehrssinn. Die kategorienspezifischen Mindestanforderungen müssen dabei klar übertroffen werden.

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Prüfungsdauer und –strecke VZV Anhang 12

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Die Prüfungsdauer und –strecke müssen so bemessen sein, dass die Fähigkeiten und Verhaltensweisen gemäss diesem Anhang beurteilt werden können. Die Prüfungsdauer soll in keinem Falle weniger betragen als:

  • Kat. B, 60 Minuten.

  • Kat. BE, 80 Minuten.

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Prüfungsfahrzeuge VZV Anhang 12

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Kategorie B

Ein Motorwagen der Kategorie B, der eine Geschwindigkeit von mindestens 120km/h erreicht.​

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Kategorie BE

Eine Fahrzeugkombination besteht aus einem Prüfungsfahrzeug der Kategorie B und einem Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 1000 kg, die eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreicht und die nicht der Kategorie B zuzurechnen ist. Der Anhänger muss aus einem geschlossenen Körper bestehen, der mindestens so breit und hoch ist wie das Zugfahrzeug. Der geschlossene Körper des Anhängers kann geringfügig weniger breit sein, sofern die Sicht nach hinten über die Aussenspiegel des Zugfahrzeuges sichergestellt ist. Der Anhänger muss mit einem Betriebsgewicht von mindestens 800 kg versehen werden.

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Kat. BPT 121 / 122 Berufsmässiger Personentransport mit leichten Personentransportfahrzeugen​

Ein Motorfahrzeug der Ausweiskategorie, mit der die berufsmässigen Personentransporte durchgeführt werden sollen.

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Prüfungsort VZV Anhang 12

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Der Prüfungsteil zur Beurteilung der technischen Beherrschung des Fahrzeugs darf auf einem besonderen Prüfungsgelände durchgeführt werden. Der Prüfungsteil zur Beurteilung der Verhaltensweisen im Verkehr findet nach Möglichkeit auf Strassen ausserhalb geschlossener Ortschaften, auf Überlandstrassen und Autobahnen (oder Autostrassen) sowie auf allen Arten von Strassen in bebautem Gebiet (30-km/h Gebiete, Wohngebiete, städtische Schnellstrassen) mit den verschiedenartigen Schwierigkeiten, mit denen ein Fahrzeugführer konfrontiert werden kann, statt. Die praktische Führerprüfung sollte wenn möglich bei unterschiedlicher Verkehrsdichte absolviert werden. Die auf der Strasse verbrachte Zeit sollte auf bestmögliche Art dazu verwendet werden, die Fähigkeiten des Fahrschülers in allen verschiedenen Verkehrsgebieten zu beurteilen, unter besonderer Berücksichtigung des Wechsels zwischen diesen Gebieten.

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Bewertung VZV Anhang 12

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Bei jeder Verkehrslage wird bewertet, wie vertraut der Fahrschüler im Umgang mit den verschiedenen Einrichtungen des Fahrzeugs ist und wie geschickt und sicher er sich in den Verkehr einordnet. Der Verkehrsexperte muss sich während der gesamten praktischen Führerprüfung sicher fühlen. Bei Fahrfehlern oder gefährlichen Verhaltensweisen, die das Prüfungsfahrzeug, seine Insassen oder andere Teilnehmer am Strassenverkehr unmittelbar gefährden, wird die praktische Führerprüfung unabhängig davon, ob der Verkehrsexperte oder die Begleitperson eingreifen mussten oder nicht, vorzeitig abgebrochen. Der Verkehrsexperte kann jedoch frei entscheiden, ob die praktische Führerprüfung zu Ende zu führen ist.

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Der Verkehrsexperte soll während seiner Einschätzung besondere Aufmerksamkeit darauf legen, ob der Fahrschüler defensiv, rücksichtsvoll und umweltschonend fährt. Dies sollte sich im gesamten Fahrstil widerspiegeln und der Verkehrsexperte soll dies auch bei der Gesamtbeurteilung des Fahrschülers berücksichtigen; dies schliesst angepasstes und zielstrebiges (sicheres) Fahren ein, unter Berücksichtigung der Wetterlage und des Strassenzustandes und der anderen –insbesondere der schwächeren – Verkehrsteilnehmer; der Fahrschüler sollte zudem vorausschauend fahren.

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Der Verkehrsexperte soll ausserdem folgende Verhaltensweisen des Fahrschülers bewerten:

  • Betätigung der Bedienungseinrichtungen des Fahrzeuges: richtige Anwendung und Verwendung der Sicherheitsgurte, der Rückspiegel, der Kopflehnen, des Sitzes; der Beleuchtung, der Kupplung, der Gangschaltung, des Gaspedals, der Bremssysteme (auch eines dritten Bremssystems, wenn vorhanden) und der Lenkung; Kontrolle des Fahrzeuges unter verschiedenen Umständen und bei unterschiedlichen Geschwindigkeiten; Wahrung der Gleichmässigkeit der Fahrweise, Berücksichtigung der Eigenschaften, des Gewichtes und der Abmessungen des Fahrzeugs sowie des Gewichtes und der Art der Ladung (nur für Kat. BE).

  • Umweltfreundliches und sparsames Fahren, unter Berücksichtigung der Umdrehungszahl, des Gangwechsels, der Verzögerung und der Beschleunigung;

  • Aufmerksamkeit: Rundblick, richtige Benützung der Spiegel, Sicht auf kurze, lange und mittlere Entfernungen;

  • Vortritt gewähren: Vortritt an Kreuzungen; Vortritt gewähren unter anderen Umständen (Richtungs- und Fahrbahnwechsel, Ausführung bestimmter Fahrmanöver);

  • Einordnen auf der Fahrbahn: richtiges Einordnen auf der Strasse, auf den Fahrstreifen, in einen Kreisverkehr unter Berücksichtigung des Typs und der Eigenschaften des Motorfahrzeuges; vorausschauende Positionierung auf der Strasse;

  •  Abstand halten: ausreichenden Abstand nach vorne, hinten und zur Seite halten; ausreichenden Abstand zu übrigen Strassenteilnehmern halten;

  • Geschwindigkeit: die maximal zugelassene Geschwindigkeit nicht überschreiten; die Geschwindigkeit an die Wetter- und Verkehrsbedingungen anpassen; mit solcher Geschwindigkeit fahren, dass das Anhalten innerhalb der sichtbaren und freien Strecke möglich ist; die Geschwindigkeit an die allgemeine Geschwindigkeit der gleichen Art von Verkehrsteilnehmern anpassen;

  • Ampeln, Signale und Markierungen und andere Bedingungen: richtiges Verhalten an Ampeln; Hinweise von Verkehrspolizisten beachten; richtiges Verhalten bei Signalen und Markierungen;

  • Signale: bei Bedarf notwendige, richtige und rechtzeitige Signale geben; Fahrtrichtungen korrekt angeben; auf alle Signale von anderen Verkehrsteilnehmern angemessen reagieren;

  • Bremsen: rechtzeitiges Verlangsamen, den Umständen angepasstes Bremsen; vorausschauende Fahrweise;

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