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Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen
SSV Art. 18 abs. 1+3 Allgemeine Fahrverbote
Das Signal „Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen“ zeigt an, dass der Verkehr grundsätzlich in beiden Fahrtrichtungen für alle Fahrzeuge verboten ist.
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OBV 304.1 Nichtbeachten des Vorschriftssignals „Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen“ 100.- Fr. Strafe.

Einfahrt verboten
SSV Art. 18 abs. 1+3 Allgemeine Fahrverbote
Das Signal „Einfahrt verboten“ zeigt an, dass die Einfahrt für alle Fahrzeuge verboten, der Verkehr aus der Gegenrichtung jedoch gestattet ist. Am anderen Ende der Strasse steht das Signal „Einbahnstrasse“.
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OBV 304.1 Nichtbeachten des Vorschriftssignals „Einfahrt verboten“ 100.- Fr. Strafe.

Verbot für Motorwagen
SSV Art. 19 Teilfahrverbote
Teilfahrverbote verbieten den Verkehr für bestimmte Fahrzeugarten und haben folgende Bedeutung: Das „Verbot für Motorwagen“ gilt für alle mehrspurigen Motorfahrzeuge, inbegriffen Motorräder mit Seitenwagen.
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OBV 304.3 Nichtbeachten des Vorschriftssignals „Verbot für Motorwagen“ 100.- Fr Strafe


Verbot für Motorräder



SSV Art. 19 Teilfahrverbote
Teilfahrverbote verbieten den Verkehr für bestimmte Fahrzeugarten und haben folgende Bedeutung: Das „Verbot für Motorräder“ gilt für alle Motorräder.
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OBV 304.3 Nichtbeachten des Vorschriftssignals „Verbot für Motorräder“ 100.- Fr Strafe
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Motorräder sind:
Einspurige Motorfahrzeuge mit zwei Rädern, mit oder ohne Seitenwagen.
„Kleinmotorräder“ das heisst:
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Zweirädrige Motorfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 45 km/h und einem Hubraum bei Verbrennungsmotoren von höchstens 50beziehungsweise einer Motorleistung von höchstens 4 kW.
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Dreirädrige Motorfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 45 km/h, einem Hubraum von höchstens 50bei Fremdzündungsmotoren beziehungsweise einer Motorleistung von höchstens 4 kW bei anderen Motoren und einem Gewicht von höchstens 0.27 t.
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Dieses Fahrverbot gilt für folgende Ausweiskategorien
A Motorräder mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als 0.16 kW/kg.
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A1 Motorräder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm3 und einer Motorleistung von höchstens 11 kW. Fahrzeuge mit einem Hubraum bis 50 cm3 bei Fremdzündmotoren oder einer Nenn- bzw. Dauerleistung bis 4 kW bei anderen Motoren.
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B1 Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge mit einem Leergewicht von höchstens 550 kg.

Verbot für Fahrräder und Motorfahrräder
SSV Art. 19 Teilfahrverbote
Teilfahrverbote verbieten den Verkehr für bestimmte Fahrzeugarten und haben folgende Bedeutung: Das „Verbot für Fahrräder und Motorfahrräder“ untersagt das Fahren mit Fahrrädern und Motorfahrrädern


Verbot für Motorfahrräder

SSV Art. 19 Teilfahrverbote
Teilfahrverbote verbieten den Verkehr für bestimmte Fahrzeugarten und haben folgende Bedeutung: Das „Verbot für Motorfahrräder“ untersagt das Fahren mit Motorfahrrädern bei laufendem Motor, ausgenommen Motorfahrräder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h und einer allfälligen Tretunterstützung, die bis maximal 25 km/h wirkt.



Verbot für Lastwagen
SSV Art. 19 Teilfahrverbote
Teilfahrverbote verbieten den Verkehr für bestimmte Fahrzeugarten und haben folgende Bedeutung: Das „Verbot für Lastwagen“ gilt für alle schweren Motorwagen zum Sachentransport.
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OBV 304.5 Nichtbeachten des Vorschriftssignals „Verbot für Lastwagen“ 100.- Fr Strafe
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Definition „schweren Motorwagen zum Sachentransport“​
„Lastwagen“ sind schwere Motorwagen zum Sachentransport (Klasse N2 oder N3) mit höchstens neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin.
(Gehört zu den Transwortmotorwagen)
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„Sattelschlepper“ sind die zum Ziehen von Sattelanhängern gebauten Motorwagen (Klasse N). Sie können einen eigenen Tragraum haben. „Sattelmotorfahrzeug“ ist die Kombination eines Sattelschleppers mit einem Sattelanhänger. Für die Einteilung als schwere oder leichte Fahrzeuge ist nur das Gesamtgewicht des Sattelschleppers massgebend. Heisst nur das Zugfahrzeug kann erlaubt sein wenn das Gewicht passend ist. Sattelschlepper unterliegen der Führerausweiskategorie CE
(Gehört zu den Transwortmotorwagen)
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Klasseneinteilung nach EU-Recht. (Transportmotorwagen)
Klasse N = Motorwagen zum Sachentransport.
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„Klasse N1“ Fahrzeuge mit einem Garantiegewicht von höchstens 3.5t.
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„Klasse N2“ Fahrzeuge mit einem Garantiegewicht über 3.5t bis höchstens 12.0t.
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„Klasse N3“ Fahrzeuge mit einem Garantiegewicht über 12.0t.
(Garantiegewicht = Herstellerdefiniertes, technisch zulässiges Höchstgewicht)
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Dieses Fahrverbot gilt für folgende Ausweiskategorien​
Kat. C: Motorwagen (ausgenommen jene der Kategorie D) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.5t.
Mit einem Motorwagen dieser Kategorie darf ein Anhänger mit einem Gesamtgewicht von höchstens 750kg mitgeführt werden.
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Kat. C1: Motorwagen (ausgenommen jene der Kategorie D) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.5t, aber nicht mehr als 7.5t.
Mit einem Motorwagen dieser Kategorie darf ein Anhänger mit einem Gesamtgewicht von höchstens 750kg mitgeführt werden.

Verbot für Gesellschaftswagen
SSV Art. 19 Teilfahrverbote
Teilfahrverbote verbieten den Verkehr für bestimmte Fahrzeugarten und haben folgende Bedeutung: Das „Verbot für Gesellschaftswagen“ gilt für alle Gesellschaftswagen.
OBV 304.6 Nichtbeachten des Vorschriftssignals „Verbot für Gesellschaftswagen“ 100.- Fr Strafe.
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Definition „Gesellschaftswagen“
„Gesellschaftswagen“ sind schwere Motorwagen zum Personentransport mit mehr als neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin.
(Klasse M2 über 3.5t oder M3).
(Gehört zu den Transwortmotorwagen)
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Klasseneinteilung nach EU-Recht. (Transportmotorwagen)
Klasse M = Motorwagen zum Personentransport.
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„Klasse M1“ Fahrzeuge mit höchstens neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin.
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„Klasse M2“ Fahrzeuge mit mehr als neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin und einem Garantiegewicht von höchstens 5.0t.
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„Klasse M3“ Fahrzeuge mit mehr als neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin und einem Garantiegewicht von über 5.0t.
(Garantiegewicht = Herstellerdefiniertes, technisch zulässiges Höchstgewicht)
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Dieses Fahrverbot gilt für folgende Ausweiskategorien​
Kat. D: Motorwagen zum Patiententransport mit mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Führersitz.
Mit einem Motorwagen dieser Kategorie darf ein Anhänger mit einem Gesamtgewicht von höchstens 750kg mitgeführt werden.
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Kat.D1: Motorwagen zum Patiententransport mit mehr als acht, aber nicht mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz.
Mit einem Motorwagen dieser Kategorie darf ein Anhänger mit einem Gesamtgewicht von höchstens 750kg mitgeführt werden.

Verbot für Anhänger


Anhänger

Zentralachsanhänger
Zentralachsanhänger mit Doppelachse

Sattelanhänger
SSV Art. 19 Teilfahrverbote
Teilfahrverbote verbieten den Verkehr für bestimmte Fahrzeugarten und haben folgende Bedeutung: Das „Verbot für Anhänger“ gilt für alle Motorfahrzeuge mit Anhänger. Gewichtsangaben auf beigefügter Zusatztafel bedeuten, dass Anhänger, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis das angegebene Gewicht nicht übersteigt, vom Verbot ausgenommen sind.
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OBV 304.7 Nichtbeachten des Vorschriftssignals „Verbot für Anhänger“ 100.- Fr Strafe.
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Definition „Anhänger“
„Anhänger“ sind Fahrzeuge ohne eigenen Antrieb, die gebaut sind, um von anderen Fahrzeugen gezogen zu werden und mit diesen durch eine geeignete Verbindungseinrichtung schwenkbar verbunden sind. Abschlepprollis gelten nicht als Anhänger.
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Dazu gehören auch
„Zentralachsanhänger“ sind Anhänger, deren Zugvorrichtung (Deichsel) in senkrechter Richtung nicht geschwenkt werden kann; sie können eine oder mehrere Achsen aufweisen, die möglichst nahe beim Schwerpunkt des Anhängers angeordnet sind und dadurch nur eine geringe vertikale Stützlast auf das Zugfahrzeug übertragen.
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„Sattelanhänger“ sind Anhänger, die so an ein Motorfahrzeug (Sattelschlepper) angekuppelt werden, dass sie teilweise auf diese aufliegen. Ein wesentlicher Teil des Gewichts des Anhängers und seiner Ladung wird vom Zugfahrzeug getragen.

Verbot für Anhänger mit Ausnahme von Sattel- und Zentralachsanhänger
SSV Art. 19 Teilfahrverbote
Teilfahrverbote verbieten den Verkehr für bestimmte Fahrzeugarten und haben folgende Bedeutung: Das „Verbot für Anhänger mit Ausnahme von Sattel- und Zentralachsanhänger“ gilt für alle Motorfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Sattel- und Zentralachsanhänger. Gewichtsangaben auf beigefügter Zusatztafel bedeuten, dass Anhänger, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis das angegebene Gewicht nicht übersteigt, vom Verbot ausgenommen sind.
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OBV 304.24 Nichtbeachten des Vorschriftssignals „Verbot für Anhänger mit Ausnahme von Sattel- und Zentralachsanhängern“ 100.- Fr Strafe.

SSV Art. 19 Teilfahrverbote
Teilfahrverbote verbieten den Verkehr für bestimmte Fahrzeugarten und haben folgende Bedeutung: Das „Verbot für Fahrzeuge mit gefährlicher Ladung“ gilt für alle Fahrzeuge, die nach der SDR gekennzeichnet sein müssen.
Verbot für Fahrzeuge mit gefährlicher Ladung

SSV Art. 19 Teilfahrverbote
Teilfahrverbote verbieten den Verkehr für bestimmte Fahrzeugarten und haben folgende Bedeutung: Das „Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung“ gilt für alle Fahrzeuge, die gefährliche Güter nach Anhang 2 Abschnitt 1.9.6 SDR befördern.
Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung

Höchstgewicht
SSV Art. 20 Höchstgewicht
Das Signal „Höchstgewicht“ schliesst Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen aus, deren Betriebsgewicht den angegebenen Wert übersteigt. Das Betriebsgewicht ist das jeweilige tatsächliche Gewichts des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination samt Führer, Mitfahrer und Ladung. Wird für Fahrzeugkombinationen auf beigefügter Zusatztafel zum Signal „Höchstgewicht“ ein höheres Gewicht erlaubt, dürfen die einzelnen Fahrzeuge der Kombination den im Signal angegebenen Wert nicht übersteigen.


Achsdruck
SSV Art. 20 Achsdruck
Das Signal „Achsdruck“ schliesst Fahrzeuge aus, bei denen eine Achse die angezeigte Belastung übersteigt. Achsen die weniger als 1 m voneinander entfernt sind, dürfen zusammen den angegebenen Wert nicht übersteigen.


Höchstbreite
SSV Art. 21 Breite
Das Signal „Höchstbreite“ schliesst Fahrzeuge aus, deren Breite mit der Ladung den Angegebenen Wert übersteigt; für die Benützung von Strassen mit einer signalisierten Höchstbreite von 2.30 m durch bestimmte breitere Fahrzeuge gilt VRV Art. 64 Abs. 2 Arbeitsfahrzeuge, Tiertransportfahrzeuge, Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h, landwirtschaftliche Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h und Tierfuhrwerke dürfen eine Breite von 2.55 m auch auf Strassen aufweisen, auf denen eine Höchstbreite von 2.30 m signalisiert ist.

Höchsthöhe
SSV Art. 21 Höhe
Das Signal „Höchsthöhe" schliesst Fahrzeuge aus, deren Höhe mit der Ladung den angegebenen Wert übersteigt. Es steht vor Unterführungen, Tunnel, Galerien, gedeckten Brücken, in die Fahrbahn hineinragende Bauwerken und dergleichen beim Hindernis selbst, wenn Fahrzeuge von 4 m Höhe die Stelle nicht gefahrlos passieren können.