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Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen

SSV Art. 18 abs. 1+3 Allgemeine Fahrverbote

Das Signal „Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen“ zeigt an, dass der Verkehr grundsätzlich in beiden Fahrtrichtungen für alle Fahrzeuge verboten ist. 

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OBV 304.1 Nichtbeachten des Vorschriftssignals „Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen“ 100.- Fr. Strafe.

Einfahrt verboten

SSV Art. 18 abs. 1+3 Allgemeine Fahrverbote

Das Signal „Einfahrt verboten“ zeigt an, dass die Einfahrt für alle Fahrzeuge verboten, der Verkehr aus der Gegenrichtung jedoch gestattet ist. Am anderen Ende der Strasse steht das Signal „Einbahnstrasse“. 

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OBV 304.1 Nichtbeachten des Vorschriftssignals „Einfahrt verboten“ 100.- Fr. Strafe.

Verbot für Motorwagen

SSV Art. 19 Teilfahrverbote

Teilfahrverbote verbieten den Verkehr für bestimmte Fahrzeugarten und haben folgende Bedeutung: Das „Verbot für Motorwagen“ gilt für alle mehrspurigen Motorfahrzeuge, inbegriffen Motorräder mit Seitenwagen.

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OBV 304.3 Nichtbeachten des Vorschriftssignals „Verbot für Motorwagen“ 100.- Fr Strafe

Verbot für Motorräder

SSV Art. 19 Teilfahrverbote

Teilfahrverbote verbieten den Verkehr für bestimmte Fahrzeugarten und haben folgende Bedeutung: Das „Verbot für Motorräder“ gilt für alle Motorräder.

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OBV 304.3 Nichtbeachten des Vorschriftssignals „Verbot für Motorräder“ 100.- Fr Strafe

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Motorräder sind:

Einspurige Motorfahrzeuge mit zwei Rädern, mit oder ohne Seitenwagen.

„Kleinmotorräder“ das heisst:

  • Zweirädrige Motorfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 45 km/h und einem Hubraum bei Verbrennungsmotoren von höchstens 50beziehungsweise einer Motorleistung von höchstens 4 kW.

  • Dreirädrige Motorfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 45 km/h, einem Hubraum von höchstens 50bei Fremdzündungsmotoren beziehungsweise einer Motorleistung von höchstens 4 kW bei anderen Motoren und einem Gewicht von höchstens 0.27 t.

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Dieses Fahrverbot gilt für folgende Ausweiskategorien

A Motorräder mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als 0.16 kW/kg.

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A1 Motorräder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm3 und einer Motorleistung von höchstens 11 kW. Fahrzeuge mit einem Hubraum bis 50 cm3 bei Fremdzündmotoren oder einer Nenn- bzw. Dauerleistung bis 4 kW bei anderen Motoren.

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B1 Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge mit einem Leergewicht von höchstens 550 kg.

Verbot für Fahrräder und Motorfahrräder

SSV Art. 19 Teilfahrverbote

Teilfahrverbote verbieten den Verkehr für bestimmte Fahrzeugarten und haben folgende Bedeutung: Das „Verbot für Fahrräder und Motorfahrräder“ untersagt das Fahren mit Fahrrädern und Motorfahrrädern

Verbot für Motorfahrräder

SSV Art. 19 Teilfahrverbote

Teilfahrverbote verbieten den Verkehr für bestimmte Fahrzeugarten und haben folgende Bedeutung: Das „Verbot für Motorfahrräder“ untersagt das Fahren mit Motorfahrrädern bei laufendem Motor, ausgenommen Motorfahrräder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h und einer allfälligen Tretunterstützung, die bis maximal 25 km/h wirkt.

Verbot für Lastwagen

SSV Art. 19 Teilfahrverbote

Teilfahrverbote verbieten den Verkehr für bestimmte Fahrzeugarten und haben folgende Bedeutung: Das „Verbot für Lastwagen“ gilt für alle schweren Motorwagen zum Sachentransport.

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OBV 304.5 Nichtbeachten des Vorschriftssignals „Verbot für Lastwagen“ 100.- Fr Strafe

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Definition „schweren Motorwagen zum Sachentransport“​

„Lastwagen“ sind schwere Motorwagen zum Sachentransport (Klasse N2 oder N3) mit höchstens neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin.

(Gehört zu den Transwortmotorwagen)

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„Sattelschlepper“ sind die zum Ziehen von Sattelanhängern gebauten Motorwagen (Klasse N). Sie können einen eigenen Tragraum haben. „Sattelmotorfahrzeug“ ist die Kombination  eines Sattelschleppers mit einem Sattelanhänger. Für die Einteilung als schwere oder leichte Fahrzeuge ist nur das Gesamtgewicht des Sattelschleppers massgebend. Heisst nur das Zugfahrzeug kann erlaubt sein wenn das Gewicht passend ist. Sattelschlepper unterliegen der Führerausweiskategorie CE

(Gehört zu den Transwortmotorwagen)

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Klasseneinteilung nach EU-Recht. (Transportmotorwagen)

Klasse N = Motorwagen zum Sachentransport.

  1. „Klasse N1“ Fahrzeuge mit einem Garantiegewicht von höchstens 3.5t.

  2. „Klasse N2“ Fahrzeuge mit einem Garantiegewicht über 3.5t bis höchstens 12.0t.

  3. „Klasse N3“ Fahrzeuge mit einem Garantiegewicht über 12.0t.

(Garantiegewicht = Herstellerdefiniertes, technisch zulässiges Höchstgewicht)

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Dieses Fahrverbot gilt für folgende Ausweiskategorien​

Kat. C: Motorwagen (ausgenommen jene der Kategorie D) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.5t.

Mit einem Motorwagen dieser Kategorie darf ein Anhänger mit einem Gesamtgewicht von höchstens 750kg mitgeführt werden.

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Kat. C1: Motorwagen (ausgenommen jene der Kategorie D) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.5t, aber nicht mehr als 7.5t.

Mit einem Motorwagen dieser Kategorie darf ein Anhänger mit einem Gesamtgewicht von höchstens 750kg mitgeführt werden.

Verbot für Gesellschaftswagen

SSV Art. 19 Teilfahrverbote

Teilfahrverbote verbieten den Verkehr für bestimmte Fahrzeugarten und haben folgende Bedeutung: Das „Verbot für Gesellschaftswagen“ gilt für alle Gesellschaftswagen.

OBV 304.6 Nichtbeachten des Vorschriftssignals „Verbot für Gesellschaftswagen“ 100.- Fr Strafe.

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Definition „Gesellschaftswagen“

„Gesellschaftswagen“ sind schwere Motorwagen zum Personentransport  mit mehr als neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin.

(Klasse M2 über 3.5t oder M3).

(Gehört zu den Transwortmotorwagen)

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Klasseneinteilung nach EU-Recht. (Transportmotorwagen)

Klasse M = Motorwagen zum Personentransport.

  1. „Klasse M1“ Fahrzeuge mit höchstens neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin.

  2. „Klasse M2“ Fahrzeuge mit mehr als neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin und einem Garantiegewicht von höchstens 5.0t.

  3. „Klasse M3“ Fahrzeuge mit mehr als neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin und einem Garantiegewicht von über 5.0t.

(Garantiegewicht = Herstellerdefiniertes, technisch zulässiges Höchstgewicht)

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Dieses Fahrverbot gilt für folgende Ausweiskategorien​

Kat. D: Motorwagen zum Patiententransport mit mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Führersitz.

Mit einem Motorwagen dieser Kategorie darf ein Anhänger mit einem Gesamtgewicht von höchstens 750kg mitgeführt werden.

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Kat.D1: Motorwagen zum Patiententransport mit mehr als acht, aber nicht mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz.

Mit einem Motorwagen dieser Kategorie darf ein Anhänger mit einem Gesamtgewicht von höchstens 750kg mitgeführt werden.

Verbot für Anhänger

Anhänger

Zentralachsanhänger

Zentralachsanhänger mit Doppelachse

Sattelanhänger

SSV Art. 19 Teilfahrverbote

Teilfahrverbote verbieten den Verkehr für bestimmte Fahrzeugarten und haben folgende Bedeutung: Das „Verbot für Anhänger“ gilt für alle Motorfahrzeuge mit Anhänger. Gewichtsangaben auf beigefügter Zusatztafel bedeuten, dass Anhänger, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis das angegebene Gewicht nicht übersteigt, vom Verbot ausgenommen sind.

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OBV 304.7 Nichtbeachten des Vorschriftssignals „Verbot für Anhänger“ 100.- Fr Strafe.

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Definition „Anhänger“

„Anhänger“ sind Fahrzeuge ohne eigenen Antrieb, die gebaut sind, um von anderen Fahrzeugen gezogen zu werden und mit diesen durch eine geeignete Verbindungseinrichtung schwenkbar verbunden sind. Abschlepprollis gelten nicht als Anhänger.

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Dazu gehören auch

„Zentralachsanhänger“ sind Anhänger, deren Zugvorrichtung (Deichsel) in senkrechter Richtung nicht geschwenkt werden kann; sie können eine oder mehrere Achsen aufweisen, die möglichst nahe beim Schwerpunkt des Anhängers angeordnet sind und dadurch nur eine geringe vertikale Stützlast auf das Zugfahrzeug übertragen.

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„Sattelanhänger“ sind Anhänger, die so an ein Motorfahrzeug (Sattelschlepper) angekuppelt werden, dass sie teilweise auf diese aufliegen. Ein wesentlicher Teil des Gewichts des Anhängers und seiner Ladung wird vom Zugfahrzeug getragen.

Verbot für Anhänger mit Ausnahme von Sattel- und Zentralachsanhänger

SSV Art. 19 Teilfahrverbote

Teilfahrverbote verbieten den Verkehr für bestimmte Fahrzeugarten und haben folgende Bedeutung: Das „Verbot für Anhänger mit Ausnahme von Sattel- und Zentralachsanhänger“ gilt für alle Motorfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Sattel- und Zentralachsanhänger. Gewichtsangaben auf beigefügter Zusatztafel bedeuten, dass Anhänger, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis das angegebene Gewicht nicht übersteigt, vom Verbot ausgenommen sind.

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OBV 304.24 Nichtbeachten des Vorschriftssignals „Verbot für Anhänger mit Ausnahme von Sattel- und Zentralachsanhängern“ 100.- Fr Strafe.

SSV Art. 19 Teilfahrverbote

Teilfahrverbote verbieten den Verkehr für bestimmte Fahrzeugarten und haben folgende Bedeutung: Das „Verbot für Fahrzeuge mit gefährlicher Ladung“ gilt für alle Fahrzeuge, die nach der SDR gekennzeichnet sein müssen.

Verbot für Fahrzeuge mit gefährlicher Ladung

SSV Art. 19 Teilfahrverbote

Teilfahrverbote verbieten den Verkehr für bestimmte Fahrzeugarten und haben folgende Bedeutung: Das „Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung“ gilt für alle Fahrzeuge, die gefährliche Güter nach Anhang 2 Abschnitt 1.9.6 SDR befördern.

Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung

Höchstgewicht

SSV Art. 20 Höchstgewicht

Das Signal „Höchstgewicht“ schliesst Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen aus, deren Betriebsgewicht den angegebenen Wert übersteigt. Das Betriebsgewicht ist das jeweilige tatsächliche Gewichts des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination samt Führer, Mitfahrer und Ladung. Wird für Fahrzeugkombinationen auf beigefügter Zusatztafel zum Signal „Höchstgewicht“ ein höheres Gewicht erlaubt, dürfen die einzelnen Fahrzeuge der Kombination den im Signal angegebenen Wert nicht übersteigen.

Achsdruck

SSV Art. 20 Achsdruck

Das Signal „Achsdruck“ schliesst Fahrzeuge aus, bei denen eine Achse die angezeigte  Belastung übersteigt. Achsen die weniger als 1 m voneinander entfernt sind, dürfen zusammen den angegebenen Wert nicht übersteigen.

Höchstbreite

SSV Art. 21 Breite

Das Signal „Höchstbreite“ schliesst Fahrzeuge aus, deren Breite mit der Ladung den Angegebenen Wert übersteigt; für die Benützung von Strassen mit einer signalisierten Höchstbreite von 2.30 m durch bestimmte breitere Fahrzeuge gilt VRV Art. 64 Abs. 2 Arbeitsfahrzeuge, Tiertransportfahrzeuge, Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h, landwirtschaftliche Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h und Tierfuhrwerke dürfen eine Breite von 2.55 m auch auf Strassen aufweisen, auf denen eine Höchstbreite von 2.30 m signalisiert ist.

Höchsthöhe

SSV Art. 21 Höhe

Das Signal „Höchsthöhe" schliesst Fahrzeuge aus, deren Höhe mit der Ladung den angegebenen Wert übersteigt. Es steht vor Unterführungen, Tunnel, Galerien, gedeckten Brücken, in die Fahrbahn hineinragende Bauwerken und dergleichen beim Hindernis selbst, wenn Fahrzeuge von 4 m Höhe die Stelle nicht gefahrlos passieren können.

SSV Art. 21 Länge

Das Signal „Höchstlänge“ schliesst Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen aus, welche mit der Ladung die angegebene Länge übersteigt.

Höchstlänge

SSV Art. 17 Ausnahmen

Ausnahmen von signalisierten Vorschriften (z.B. Zubringerdienst gestattet, Mit schriftlicher Ausnahmebewilligung gestattet) werden auf einer Zusatztafel [...] vermerkt.

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Bei Fahrverboten sowie Mass- und Gewichtsbeschränkungen erlaubt der Vermerk "Zubringerdienst gestattet" Fahrten zum Abliefern oder Abholen von Waren bei Anwohnern oder auf anliegenden Grundstücken, Fahrten von Anwohnern und von Personen, die Anwohner zu treffen oder auf anliegen Grundstücken Arbeiten zu verrichten haben sowie die Beförderung solcher Personen durch Dritte

SSV Art. 22 Höchstgeschwindigkeit.

Die Signale „Höchstgeschwindigkeit“ und „Höchstgeschwindigkeit 50 generell“ nennen die Geschwindigkeit in Stundenkilometern (km/h), welche die Fahrzeuge auch bei günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen nicht überschreiten dürfen. Der Beginn der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h wird mit dem Signal „Höchstgeschwindigkeit 50 generell“ dort angezeigt, wo die dichte Überbauung auf einer der beiden Strassenseiten beginnt. Das Ende der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h wird mit dem Signal „Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell“ angezeigt; es steht dort, wo keine der beiden Strassenseiten mehr dicht bebaut ist. Die Signale, die Beginn und Ende der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h anzeigen, können auf unbedeutenden Nebenstrassen fehlen (Strassen die nicht Ortschaften oder Ortsteile direkt verbinden, landwirtschaftliche Erschliessungsstrassen, Waldwege u dgl.).

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OBV 303.1-3 Überschreiten allgemeiner, fahrzeugbedingter oder signalisierter Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit

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Innerorts: 1-5 km/h = 40.- Fr Strafe, 6-10 km/h = 120.- Fr Strafe, 11-15 km/h = 250.- Fr Strafe.

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Ausserorts und auf Autostrassen: 1-5 km/h = 40.- Fr Strafe, 6-10 km/h = 100.- Fr Strafe, 11-15 km/h = 160.- Fr Strafe, 16-20 km/h = 250.- Fr Strafe.

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Autobahnen: 1-5 km/h = 20.- Fr Strafe, 6-10 km/h = 60.- Fr Strafe, 11-15 km/h = 120.- Fr Strafe, 16-20 km/h = 180.- Fr Strafe, 21-25 km/h = 260.- Fr Strafe.

Höchstgeschwindigkeit

Höchstgeschwindigkeit

50 km/h generell

Ende der Höchstgeschwindigkeit

Ende der Höchstgeschwindigkeit

50 km/h generell

Mindestgeschwindigkeit

Ende der Mindestgeschwindigkeit

SSV Art. 23 Mindestgeschwindigkeit

Das Signal „Mindestgeschwindigkeit“ nennt die Geschwindigkeit in Stundenkilometern, die bei günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen nicht unterschritten werden darf. Fahrzeugen, die nicht so schnell fahren können oder dürfen (z.B. wegen Besonderheiten des Fahrzeugs oder der Ladung), ist die Weiterfahrt untersagt. Die signalisierte Mindestgeschwindigkeit wird mit dem Signal „Ende der Mindestgeschwindigkeit“ aufgehoben.

Fahrtrichtung rechts

Fahrtrichtung links

Hindernis rechts umfahren

Hindernis links umfahren

Geradeausfahren

Rechtsabbiegen

Rechts- oder Linksabbiegen

Geradeaus oder Rechtsabbiegen

Geradeaus oder Linksabbiegen

Kreisverkehrsplatz

Linksabbiegen

SSV Art. 24 Vorgeschriebene Fahrtrichtung

Um dem Führer die vorgeschriebene Fahrtrichtung anzuzeigen, werden folgende Signale verwendet:

  1. „Fahrtrichtung rechts“, „Fahrtrichtung links“: Der Führer muss vor dem Signal rechts bzw. links abbiegen.

  2. „Hindernis rechts umfahren“, „Hindernis links umfahren“: Der Führer muss das Hindernis, bei dem Signal steht, rechts bzw. links umfahren. 

  3. „Geradeausfahren“: Der Führer darf weder nach rechts noch nach links abbiegen.

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Das Signal „Rechtsabbiegen“ und „Linkabbiegen“ verpflichtet den Führer, an der betreffenden Stelle rechts bzw. links abzubiegen, auf Autobahnen in der angezeigten Richtung auf die Gegenfahrbahn zu wechseln.

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Die Signale „Rechts- oder Linksabbiegen“ „Geradeaus oder Rechtsabbiegen“ sowie „Geradeaus oder Linksabbiegen“ verpflichten den Führer, an der betreffenden stelle in der angezeigten Richtung zu fahren.

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Das Signal „Kreisverkehrsplatz“ zeigt bei kreisförmigen Plätzen die Richtung an, die der Verkehr im Kreis einzuhalten hat; es steht vor der Einfahrt unter dem Signal „Kein Vortritt“ und kann auf der Mittelinsel wiederholt werden. In Verbindung mit dem Signal (Kreisverkehrsplatz“ zeigt das Signal „Kein Vortritt“ dem Führer an, dass er den im Kreis von links herannahenden Fahrzeugen den Vortritt lassen muss.

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OBV 304.8 Nichtbeachten des Vorschriftssignals „Fahrtrichtung rechts“ 100.- Fr Strafe​

OBV 304.9 Nichtbeachten des Vorschriftssignals „Fahrtrichtung links“ 100.- Fr Strafe​

OBV 304.10 Nichtbeachten des Vorschriftssignals „Hindernis rechts umfahren“ 100.- Fr Strafe​

OBV 304.11 Nichtbeachten des Vorschriftssignals „Hindernis links umfahren“ 100.- Fr Strafe​

OBV 304.12 Nichtbeachten des Vorschriftssignals „Geradeausfahren“ 100.- Fr Strafe​

OBV 304.13 Nichtbeachten des Vorschriftssignals „Rechtsabbiegen“ 100.- Fr Strafe​

OBV 304.14 Nichtbeachten des Vorschriftssignals „Linksabbiegen“ 100.- Fr Strafe​

OBV 304.15 Nichtbeachten des Vorschriftssignals „Kreisverkehrsplatz“ 100.- Fr Strafe

Abbiegen nach links verboten

Abbiegen nach rechts verboten

SSV Art. 25 Abbiegen verboten

Die Signale „Abbiegen nach rechts verboten“ und „Abbiegen nach links verboten“ zeigen an, dass das Abbiegen nach rechts bzw. nach links an der betreffenden Stelle verboten ist.

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OBV 304.16 Nichtbeachten des Vorschriftssignals „Abbiegen nach rechts verboten“ 100.- Fr Strafe

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OBV 304.17 Nichtbeachten des Vorschriftssignals „Abbiegen nach links verboten“ 100.- Fr Strafe

Überholen verboten

Ende des Überholverbotes

Überholen für Lastwagen verboten

Ende des Überholverbotes für Laswagen

SSV Art. 26 Überholverbote

Das Signal „Überholen verboten“ untersagt den Führern von Motorfahrzeugen, mehrspurige fahrende Motorfahrzeuge und Strassenbahnen zu überholen.

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Das Signal „Überholen für Lastwagen verboten“ untersagt den Führern von Motorwagen und Sattelmotorfahrzeugen, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis 3.5t übersteigt, mehrspurige fahrende Motorfahrzeuge und Strassenbahnen zu überholen; vom Verbot ausgenommen sind Gesellschaftswagen. Bei beiden Signalen dürfen die Führer, sofern gefahrenlos möglich, Motorfahrzeuge überholen, die nicht schneller als 30 km/h fahren können (Landwirtschaftliche Motorfahrzeuge, Baumaschinen usw.) An fahrenden Strassenbahnen darf rechts vorbei gefahren werden.

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Die signalisierten Überholverbote werden mit den Signalen „Ender des Überholverbotes“ und „Ende des Überholverbotes für Lastwagen“ aufgehoben.

SSV Art. 27 Wenden verboten

Das Signal „Wenden verboten“ untersagt, Fahrzeugen an der betreffenden Stelle zu wenden.

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OBV 304.18 Nichtbeachten des Vorschriftsignals „Wenden verboten“ 100.- Fr Strafe

Wenden verboten

Schneeketten obligatorisch

Ende des Schneeketten-Obligatoriums

SSV Art. 29 Schneeketten obligatorisch

Das Signal „Schneeketten obligatorisch“ (2.48) bedeutet, dass mehrspurige Motorfahrzeuge die betreffende Strecke nur befahren dürfen, wenn wenigstens zwei Antriebsräder der gleichen Achse, bei Doppelrädern je ein Antriebsrad auf jeder Seite, mit Schneeketten aus Metall versehen sind; dies gilt sinngemäss auch für dreirädrige Motorfahrzeuge. Zulässig sind auch ähnliche, vom ASTRA bewilligte Vorrichtungen aus anderen Materialien. Die signalisierte Vorschrift wird mit dem Signal „Ende des Schneeketten-Obligatoriums“ (2.57) aufgehoben.

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OBV 304.19 Nichtbeachten des Vorschriftsignals „Schneeketten obligatorisch“ 100.- Fr Strafe

Halten verboten

Ausnahmen vom Halteverbot

Parkieren verboten

Ausnahmen vom parkierungsverbot

Richtungstafel

Wiederholungstafel

Anfangstafel

Endetafel

SSV Art. 30 Halte- und Parkierungsverbote

Das Signal „Halten verboten“ untersagt das freiwillige Halten, das Signal „Parkieren verboten“ das Parkieren von Fahrzeugen auf der signalisierten Fahrbahnseite. Parkieren ist das Abstellen von Fahrzeugen, das nicht bloss dem Ein- und Aussteigenlassen von Personen oder güterumschlag dient. Steht das Signal „Halten verboten“ im Bereich des Fahrbahnrandes, gilt es auch für das angrenzende Trottoir. Anfang, Wiederholung und Ende des Verbotes werden durch die „Anfangstafel“, „Wiederholungstafel“ und „Endetafel“ bezeichnet. Der Geltungsbereich des Verbotes kann je nach den örtlichen Verhältnissen auch durch „Richtungstafel“ angezeigt werden. Zeitweilige Ausnahmen vom Halteverbot werden mit der Zusatztafel „Ausnahmen vom Halteverbot“, zeitweilige Ausnahmen vom Parkierungsverbot mit der Zusatztafel „Ausnahmen vom Parkierungsverbot“ angezeigt.

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OBV 230.1 Parkieren innerhalb des signalisierten Halteverbots = 120.- Fr Strafe

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OBV 230.2 Halten innerhalb des signalisierten Halteverbots = 80.- Fr Strafe

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OBV 250 Parkieren innerhalb des signalisierten Parkverbots:

A) bis 2 Stunden = 40.- Fr Strafe.

B) um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden = 60.- Fr Strafe. C) um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden = 100.- Fr Strafe.

Tempo-30-Zone

Ende Tempo-30-Zone

SSV Art. 22a Tempo-30-Zone

Das Signal „Tempo-30-Zone“ kennzeichnet Strassen in Quartieren oder Siedlungsbereichen, auf denen  besonders vorsichtig gefahren werden muss. Höchstgeschwindigkeit beträgt 30 km/h.

Fussgängerzone

Ende der Fussgängerzone

SSV Art. 22c Fussgängerzone

„Fussgängerzonen“ sind den Fussgängern und Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten vorbehalten. Wird ausnahmsweise beschränkter Fahrzeugverkehr zugelassen, darf höchstens im Schritttempo gefahren werden: Die Fussgänger und Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten haben Vortritt. Das Parkieren ist nur an den durch Signalen oder Markierungen gekennzeichneten Stellen erlaubt.

Begegnungszone

Ende der Begegnungszone

SSV Art. 22b Begegnungszone

Das Signal „Begegnungszone“ kennzeichnet Strassen in wohn- oder Geschäftsbereichen, auf denen die Fussgänger und Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten die ganze Verkehrsfläche benützen dürfen. Sie sind gegenüber den Fahrzeugführern vortrittsberechtigt, dürfen jedoch die Fahrzeuge nicht unnötig behindern. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 20 km/h. Das Parkieren ist nur an den durch Signalen oder Markierungen gekennzeichneten Stellen erlaubt.

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