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Autobahn

Ende der Autobahn
SSV Art. 45 Kennzeichnung besonderer Strassen
Das Signal „Autobahn“ kennzeichnen dem Motorfahrzeugverkehr vorbehaltene Strassen.
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Auf denen die besonderen Regeln für den Verkehr auf Autobahnen gelten (VRV Art. 35 und 36); die Signale heben alle zuvor signalisierten Beschränkungen auf. Das Signal „Ende der Autobahn“ zeigen an, dass wiederum die allgemeinen Verkehrsregeln gelten.
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Autobahnen sind die dem Motorfahrzeugverkehr vorbehaltenen und entsprechend signalisierten Strassen. Autobahnen weisen eine baulich getrennte Fahrbahn für jede der beinen Richtungen auf und sind frei von höhengleichen Kreuzungen.

Autostrasse

Ende der Autostrasse
SSV Art. 45 Kennzeichnung besonderer Strassen
Das Signal „Autostrasse“ kennzeichnen dem Motorfahrzeugverkehr vorbehaltene Strassen.
Auf denen die besonderen Regeln für den Verkehr auf Autobahnen gelten (VRV Art. 35 und 36); die Signale heben alle zuvor signalisierten Beschränkungen auf. Das Signal „Ende der Autostrasse“ zeigen an, dass wiederum die allgemeinen Verkehrsregeln gelten.
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Autostrassen sind die dem Motorfahrzeugverkehr vorbehaltenen und entsprechend signalisierten Strassen. Autostrassen weisen keine baulich getrennte Fahrbahn für jede der beinen Richtungen auf (Doppelte Sicherheitslinie) und sind frei von höhengleichen Kreuzungen.

Bergpoststrasse

SSV Art. 45 Kennzeichnung besonderer Strassen
Das Signal „Bergpoststrasse“ kennzeichnet Strassen, auf denen der Führer bei schwierigem Kreuzen und Überholen die Zeichen und Weisungen der Führer von Fahrzeugen im öffentlichen Linienverkehr beachten muss. Wo diese Pflicht aufhört, steht das Signal „Ende der Bergpoststresse“.
Ende der Bergpoststrasse

SSV Art. 45 Kennzeichnung besonderer Strassen
Das Signal „Tunnel“ kennzeichnet eine durch einen Tunnel verlaufende Strecke: auf der die besonderen Regeln für den Verkehr in Tunneln gelten (VRV Art. 39 und SDR Art. 13 Abs. 3). Das Signal steht am Eingang des Tunnels sowie zusätzlich als Vorsignal. Auf Autobahnen und Autostrassen wird beim Signal am Tunneleingang der Name des Tunnels angegeben.
Tunnel

Einbahnstrasse

SSV Art. 46 Einbahnstrasse
Das Signal „Einbahnstrasse“ kennzeichnet eine Strasse, die nur in der angezeigten Richtung befahren werden darf. Am anderen Ende der Strasse steht das Signal „Einfahrt verboten“. Das Signal „Einbahnstrasse mit beschränktem Gegenverkehr“ kennzeichnet eine Einbahnstrasse, auf der Gegenverkehr zulässig ist; die Art des Gegenverkehrs wird durch das zutreffende Symbol oder durch entsprechende Aufschrift angezeigt (z.B. „Einbahnstrasse mit Gegenverkehr von Radfahrern“).
Einbahnstrasse mit beschränktem Gegenverkehr

Sackgasse

SSV Art. 46 Sackgasse
Das Signal „Sackgasse“ kennzeichnet eine Strasse, die nicht durchgehend befahrbar ist. Sofern am Ende der Strasse ein Weg für den Fuss- oder Radverkehr weiterführt, kann das Signal mit den entsprechenden Symbolen ergänzt werden („Sackgasse mit Ausnahmen“
Sackgasse mit Ausnahmen

SSV Art. 47 Fussgängerstreifen
Mit dem Signal „Standort eines Fussgängerstreifens“ wird die Lage eines Fussgängerstreifens verdeutlicht. Es steht immer an Fussgängerstreifen ausserorts sowie an unerwarteten oder schlecht erkennbaren Fussgängertreifen innerorts.
Standort eines Fussgängerstreifens
SSV Art. 47 Spital
Das Signal „Spital“ zeigt an, dass sich in der Nähe ein Spital, ein Pflegeheim oder ähnliche Anstalt befindet. Der Führer muss besonders rücksichtsvoll fahren.
Spital

SSV Art. 47 Ausstellplätze
Das Signal „Ausstellplatz“ kennzeichnet Plätze, auf die langsame Fahrzeuge ausweichen müssen, um schnellere Fahrzeugen das Überholen zu erleichtern.
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Das freiwillige Halten und Parkieren ist untersagt.
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Das Signal „Abstellplatz für Pannenfahrzeuge“ kennzeichnet für Nothalte bestimmte Plätze an Autobahnen und Autostrassen ohne Pannenstreifen; das freiwillige Halten und Parkieren ist untersagt. Das Signal steht beim Abstellplatz sowie zusätzlich als Vorsignal.
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Das Signal „Notfallspur“ weist auf einen rot-weiss-markierten Fahrstreifen mit anschliessender Kieswanne hin, in welcher Fahrzeuge beim Versagen der Bremsen zum Stillstand gebracht werden können.



Ausstellplatz
Abstellplatz für Pannenfahrzeuge
Notfallspur

Parkieren gestattet

Parkieren gegen Gebühr

Parkieren mit Parkscheibe

Parkhaus
SSV Art. 48 Parkieren
Das Signal „Parkieren gestattet“ kennzeichnet Parkierungsflächen. Beschränkungen der Parkzeit und der Parkberechtigung sowie die Parkordnung können auf einer Zusatztafel stehen.
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Das Signal „Parkieren mit Parkscheibe“ kennzeichnet Verkehrsflächen, auf denen die Führer von Motorwagen beim Parkieren eine Parkscheibe verwenden müssen. Wer einen Motorwagen auf eine solche signalisierte Verkehrsfläche parkiert, muss auf der Parkscheibe den Pfeil auf den der tatsächlichen Ankunftszeit nachfolgenden strich einstellen und die Parkscheibe gut sichtbar hinter der Frontscheibe anbringen. Die Einstellung der Parkscheibe darf bis zur Wegfahrt nicht verändert werden.
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Das Signal „Parkieren gegen Gebühr“ kennzeichnet Parkplätze, auf denen Motorwagen nur gegen Gebühr und gemäss den an der Parkuhr vermerkten Bestimmungen abgestellt werden dürfen. Die Angabe „Zentrale Parkuhr“ auf einer Zusatztafel zum Signal „Parkieren gegen Gebühr“ besagt, dass eine Parkuhr für mehrere Parkfelder steht. Wird bei solchen Parkuhren nach Einwurf der Parkgebühr ein Parkzettel ausgegeben, so muss dieser gut sichtbar hinter der Frontscheibe des Motorwagens angebracht werden. Ist das Abstellen von Motorwagen zeitlich beschränkt, müssen sie spätestens bei Ablauf der erlaubten Parkzeit wieder in den Verkehr eingefügt werden, ausser wenn das Nachzahlen vor Ablauf der Parkzeit gemäss den an der Parkuhr vermerkten Bestimmungen zulässig ist. Ein blosses Verschieben des Motorwagens auf ein anderes, in der Nähe liegendes Parkfeld ist unzulässig.
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Das Signal „Parkhaus“ kennzeichnet gedeckte Parkierungsflächen.