ANRUFEN | TEL.: 079 588 44 88

6.01 / Sicherheitslinie

6.02 / Doppelte Sicherheitslinie
6.03 / Leitlinie

6.04 / Doppellinie

6.05 / Vorwarnlinie
SSV Art. 73 Sicherheits-, Leit-, Doppel- und Vorwarnlinien
Sicherheitslinien (weiss, ununterbrochen; 6.01) kennzeichnen die Fahrbahnmitte, oder Fahrstreifengrenzen. Sicherheitslinien werden auch verwendet, um Fahrbahn oder Fahrstreifen gegenüber Strassenbahngeleisen abzugrenzen. Sie dürfen nicht länger sein, als es unter Berücksichtigung der Sichtweite und der üblicherweise gefahrenen Geschwindigkeit erforderlich ist. Auf Fahrbahnen mit wenigstens drei Fahrstreifen oder wenn besondere Sicherheitsbedürfnisse es auf Fahrbahnen mit zwei Fahrstreifen erfordern, können zur Trennung der beiden Fahrbahnrichtungen doppelte Sicherheitslinien (6.02) angebracht werden.
​
Leitlinien (weiss, unterbrochen; 6.03) kennzeichnen die Fahrbahnmitte oder Fahrstreifengrenze.
​
Doppellinien (Sicherheitslinie neben Leitlinie; 6.04) werden namentlich angebracht, wo die Sichtverhältnisse eine Einschränkung nur in einer Verkehrsrichtung erfordern.
​
Vorwarnlinien (weiss, unterbrochen; 6.05) dienen zur Voranzeige von Sicherheitslinien und Doppellinien. Ausserorts müssen sie, innerorts können sie angebracht werden.
Die einzelnen Linien bedeuten:
-
Sicherheitslinien und doppelte Sicherheitslinien dürfen von Fahrzeugen weder überfahren noch überquert werden.
-
Leit- und Vorwarnlinien dürfen von Fahrzeugen mit der gebotenen Vorsicht überfahren und überquert werden.
-
Doppellinien dürfen von Fahrzeugen, die sich auf der Seite der Sicherheitslinie befinden, weder überfahren noch überquert werden.

6.06 / Einspurpfeile
SSV Art. 74 Einspurpfeile
Fahrstreifen für Linksabbieger, Rechtsabbieger oder Geradeausfahrer werden durch weisse Einspurpfeile (6.06) gekennzeichnet, die nach der entsprechenden Richtung weisen. Der Führer darf Verzweigungen nur in Richtung der auf seinem Fahrstreifen angebrachten Einspurpfeile befahren. Gelbe Pfeile richten sich ausschliesslich an die Führer von Bussen im öffentlichen Linienverkehr und erlaubt ihnen, in Richtung der gelben Pfeile zu fahren.
​
OBV 306.1 Widerhandlung gegen die Einspurordnung durch Missachten des markierten Richtungspfeils = 100.- Fr Strafe.
​
OBV 306.3 Nichtfortsetzen der Fahrt in Pfeilrichtung (einschliesslich allfälliges Überfahren einer Sicherheitslinie, welche die Fahrstreifen in gleicher Richtung voneinander abgrenzt) = 100.- Fr Strafe.

6.07 / Abweispfeile
SSV Art. 74 Abweispfeile
Abweispfeile (weiss, schräg angeordnet; 6.07) kündigen an, dass der Fahrstreifen in der angezeigten Richtung zu verlassen ist. Weisse Richtungspfeile kennzeichnen die vom Fahrzeugführer einzuschlagende Fahrtrichtung.
​
OBV 306.3 Nichtfortsetzen der Fahrt in Pfeilrichtung (einschliesslich allfälliges Überfahren einer Sicherheitslinie, welche die Fahrstreifen in gleicher Richtung voneinander abgrenzt) = 100.- Fr Strafe.

6.08 / Bus-Streifen
SSV Art. 74b Bus-Streifen
Bus-Streifen, die durch ununterbrochene oder unterbrochene gelbe Linien und durch die gelbe Aufschrift 2BUS“ gekennzeichnet sind (6.08), dürfen nur von Bussen im öffentlichen Linienverkehr und gegebenenfalls von Strassenbahnen benützt werden; vorbehalten bleiben markierte oder signalisierte Ausnahmen (z.B. Fahrrad oder Taxi). Andere Fahrzeuge dürfe Bus-Streifen nicht benützen, sie jedoch nötigenfalls (z.B. zum Abbiegen) überqueren, wenn sie durch unterbrochene gelbe Linien abgegrenzt sind.
​
OBV 307 Befahren eines Busstreifens = 60.- Fr strafe

6.09 / Radstreifen

SSV Art. 74a Radstreifen und Radwege
Radstreifen werden durch eine unterbrochene oder ununterbrochene gelbe Linie abgegrenzt (6.09). Die ununterbrochene Linie darf weder überfahren noch überquert werden. Ausgeweitete Radstreifen (6.26) sind Radstreifen mit einem dazugehörenden Aufstellbereich, die in besonderen Fällen vor Lichtsignalen markiert werden können. Im ausgeweiteten, mit dem Symbol eines Fahrrades gekennzeichneten Bereich ist es den Radfahrern bei rotem Licht erlaubt, sich nebeneinander aufzustellen und anschliessend bei grünem Licht die Verzweigung zu befahren.
​
OBV 310 Überfahren/Überqueren eines mit ununterbrochener Linie markierten Radstreifens = 60.- Fr Strafe.
6.26 / Ausgeweiteter Radstreifen

6.10 / Haltelinie

​SSV Art. 75 Abs. 1+2 Halte- und Wartelinien
Die Haltelinie (weiss, ununterbrochen, quer zur Fahrbahn; 6.10) zeigt an, wo die Fahrzeuge beim Signal „Stop“ (3.01) und gegebenenfalls bei Lichtsignalen, Bahnübergängen und Fahrstreifen für den abbiegenden Verkehr usw. halten müssen. Der vorderste Teil des Fahrzeuges darf die Haltelinie nicht überragen. Die Wartelinie (Reihe weisser Dreiecke quer zur Fahrbahn; 6.13) zeigt an, wo die Fahrzeuge beim Signal „Kein Vortritt“ (3.02) gegebenenfalls halten müssen, um den Vortritt zu gewähren. Der vorderste Teil des Fahrzeuges darf die Wartelinie nicht überragen.
​
OBV 308 Nicht vollständiges Anhalten bei Stopp-Signalen = 60.- Fr Strafe.
6.13 / Wartelinie

6.15 / Randlinie
6.16 / Führungslinie

Beispielbild 6.16.1

Beispielbild 6.16.2

Beispielbild 6.16.3
SSV Art. 76 Rand- und Führungslinien
Randlinien (weiss, ununterbrochen; 6.15) zeigen den Rand der Fahrbahn an. Führungslinien (weiss, unterbrochen; 6.16) dienen der optischen Führung des Verkehrs wie folgt:
​
-
Sie grenzen bei breiten Einmündungen im Anschluss an Halte- oder Wartelinien die Fahrbahnen ab. (Beispielbild 6.16.1)
-
Sie zeigen den Verlauf der Hauptstrasse, die in einer Verzweigung die Richtung ändert (Beispielbild 6.16.2). Einmündende Strassen werden mit der Halte- oder Wartelinie versehen. Wo es zweckmässig erscheint, kann auch der entsprechende Teil der Führungslinie durch die Halte- oder Wartelinie ersetzt werden (Beispielbild 6.16.3).
-
Sie grenzen die Fahrbahn von Nebenverkehrsflächen ab, die mit der Fahrbahn keine Verzweigung bilden. Zum Beispiel Einmündende Rad- oder Feldwegen, Garagen-, Parkplatz-, Fabrik oder Hofausfahrten.
-
Sie grenzen in der Fahrbahnmitte parallel zur Fahrbahn Flächen ab, die keine Fahrstreifen darstellen.

6.17 / Fussgängerstreifen
6.18 / Halteverbotslinie
SSV Art. 77 Fussgängertreifen
Fussgängerstreifen werden durch eine Reihe gelber, bei Pflästerung allenfalls weisser, Balken parallel zum Fahrbahnrand gekennzeichnet. Vor Fussgängerstreifen wird auf der Fahrbahn eine mindestens 10 m lange Halteverbotslinie (gelb, ununterbrochen; 6.18) im Abstand von 50-100 cm parallel zum rechten Fahrbahnrand angebracht; sie untersagt das freiwillige Halten auf der Fahrbahn und dem angrenzenden Trottoir. In Einbahnstrassen wird die Halteverbotslinie am rechten und linke Fahrbahnrand angebracht. Sie wird weggelassen im Bereich von Verzweigungsflächen, bei Radstreifen sowie bei Park- und Haltebuchten vor einem Fussgängerstreifen.
​
OBV 335 Halten auf einem Fussgängerstreifen bei stockendem Verkehr = 60.- Fr Strafe
​
SVG Art. 33 Pflichten gegenüber Fussgängern
Den Fussgängern ist das Überqueren der Fahrbahn in angemessener Weise zu ermöglichen.
Vor Fussgängerstreifen hat der Fahrzeugführer besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, um den Fussgängern den Vortritt zu lassen, die sich schon auf dem Streifen befinden oder im Begriffe sind, ihn zu betreten

6.19 / Längsstreifen für Fussgänger
SSV Art. 77 Längsstreifen für Fussgänger
Längsstreifen für Fussgängerstreifen werden auf der Fahrbahn durch gelbe, ununterbrochene Linien abgegrenzt und durch Schrägbalken gekennzeichnet (6.19). (VRV Art. 41 Abs. 3) Längsstreifen für Fussgänger dürfen von Fahrzeugen nur benützt werden, wenn der Fussgängerverkehr nicht behindert wird.
​
OBV 329 Behinderndes Befahren von Längsstreifen für Fussgänger = 60.- Fr Strafe

SSV Art. 78 Sperrfläche
Sperrflächen (weiss schraffiert und umrandet; 6.20) dienen der optischen Führung und der Kanalisierung des Verkehrs; sie dürfen von Fahrzeugen nicht befahren werden.
6.20 / Sperrfläche

6.21 / Zickzacklinie

6.22 / Parkverbotslinie


6.23 / Parkverbotsfeld
6.25 / Halteverbotslinie
SSV Art. 79 Markierungen von Parkplätzen
Parkfelder werden entweder ausschliesslich durch Markierungen gekennzeichnet oder in Ergänzung zu Signalen markiert. Parkfelder werden durch ununterbrochene Linien markiert. Anstelle der ununterbrochenen Linie kann eine teilweise Markierung angebracht werden. Die Markierung ist weiss, für Felder in der „Blauen Zone2 blau und für Felder, die nur einem bestimmten Personenkreis zur Verfügung stehen, gelb. Weisse oder blaue Parkfelder können auch durch einen besonderen, sich von der übrigen Fahrbahn deutlich unterschiedenen Belag gekennzeichnet werden. Wo Parkfelder gekennzeichnet sind, dürfen Fahrzeuge nur innerhalb dieser Felder parkiert werden. Parkfelder dürfen nur von den fahrzeugarten benützt werden, für die sie grössenmässig bestimmt sind; für die Signalisation gilt Art. 48 Abs. 11. = Dient eine Parkierungsfläche nur für bestimmte Fahrzeugarten, wird das zutreffende Symbol auf dem entsprechenden Signal im blauen Feld oder auf einer Zusatztafel angebracht.
​
Beginn und Ende einer „Blauen Zoe“ können durch eine doppelte Querlinie in weiss-blauer Farbe markiert werden; die blaue Linie befindet sich auf der Innenseite der Zone.
​
Zickzacklinien (gelb; 6.21) kennzeichnen Haltestellen des öffentlichen Linienverkehrs. An solchen Stellen dürfen Führer nur halten zum Ein- und Aussteigenlassen von Personen, sofern die Fahrzeuge im öffentlichen Linienverkehr nicht behindert werden. Am Fahrbahnrand angebrachte Parkverbotslinien (gelb, durchbrochen durch Kreuze; 6.22) und Parkverbotsfelder (gelb mit Diagonalkreuz; 6.23) verbieten das Parkieren an der markierten Stelle. Trägt das Parkverbotsfeld eine Aufschrift (z.B. Taxi, Sanpol, Kontrollschildnummer), sind Ein- und Aussteigenlassen von Personen und Güterumschlag nur zulässig, wenn die berechtigten Fahrzeuge nicht behindert werden. Am Fahrbahnrand angebrachte Halteverbotslinien (gelb, ununterbrochen; 6.25) verbieten das freiwillige Halten an der markierten Stelle.